Hausverbot mietrecht

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Hausrecht: Dürfen Mieter ein Hausverbot aussprechen?. 1 › Alles was Recht ist. 2 Aufgrund des bestehenden Hausrechts können Mieter gegenüber Personen ein Hausverbot (eigentlich ein "Wohnungsverbot") aussprechen, Personen auffordern, die. 3 Vermieter können Besuchern des Mieters nur dann Hausverbot erteilen, wenn es zu Störungen des Hausfriedens in den Gemeinschaftsräumen wie etwa dem Treppenhaus. 4 Hausverbot bei Mietwohnungen Als Mieter können Sie von Ihrem Hausrecht nahezu uneingeschränkt Gebrauch machen. Dazu zählt auch, dass Sie selbst entscheiden dürfen, wer Ihre Wohnung betreten darf und wer nicht. Um jemandem ein wirksames Hausverbot auszusprechen, müssen Sie keine Formvorschriften einhalten. 5 Vermieter können Besuchern des Mieters nur dann Hausverbot erteilen, wenn es zu Störungen des Hausfriedens in den Gemeinschaftsräumen wie etwa dem Treppenhaus kommt. Der Vermieter stellt in der Hausordnung die Regeln auf. Störungen muss er nicht hinnehmen. 6 Rechtsgrundlagen für ein Hausverbot durch den Vermieter Grundsätzlich steht das Hausrecht dem Eigentümer der Wohnung zu. Allerdings geht das Vermieterrecht, ein Hausverbot zu erteilen, bei vermieteten Wohnungen auf den Mieter über. Er ist Besitzer der Wohnung und kann sich nach § BGB gegen Störungen wehren. 7 Ein Hausverbot kann laut Gesetz nur derjenige anordnen, der über das entsprechende Hausrecht verfügt. Hierbei kann es sich um die Hauseigentümer oder auch die Mieter einer Immobilie handeln. Wie kann ich ein Hausverbot erteilen? Sie können ein Hausverbot mündlich oder schriftlich erteilen. Beide Formen sind wirksam und rechtlich verbindlich. 8 Das Recht, ein Hausverbot auszusprechen Zwar steht Mietern grundsätzlich ein Besucherrecht zu, allerdings darf ein Vermieter sein Hausrecht gegenüber Besuchern des Mieters in Ausnahmefällen geltend machen. Er kann bestimmten Personen das Betreten des Hauses verbieten. 9 Von einem Hausverbot spricht man, wenn jmd. einem anderen es ausdrücklich verbietet, sein Haus, seine Wohnung, sein Lokal, seinen Geschäftsraum oder sein Grundstück zu betreten oder darauf zu. hausrecht mieter grundstück 10